Worum geht es?
Alle öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind nach dem Datenschutzgesetz NRW verpflichtet, behördliche Datenschutzbeauftragte sowie deren Vertretungen zu bestellen.
Mehrere Stellen können gemeinsam Beauftragte bestellen, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgabe nicht beeinträchtigt wird (§ 32 a DSG NRW).